Statuten des Vereins

„Das Storchennest – Hebammen- und Familienzentrum“

Präambel

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit umfassen personenbezogene Ausdrücke Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen ”Das Storchennest – Hebammen- und Familienzentrum”.

2. Er hat seinen Sitz in Frohnleiten und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.

3. Zur Koordination der Tätigkeit können Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist ein gemeinnütziger Verein im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge sowie Gesundheitspflege. Der Verein bezweckt die Unterstützung von Eltern, Kindern, Frauen und sämtlichen Familienmitgliedern im Sinne der Kinder- und Familienfürsorge sowie der Erziehung und psychosomatischen sowie physischen Gesundheit.

Das Storchennest ist ein Frauen-, Hebammen- und Familienzentrum und bildet somit Erstanlaufstelle und DEN kompetenten Ansprechpartner für Fragen rund um Kinderwunsch, Schwangerschaft und Geburt, Familienleben, Frausein, Erziehung und Kindheit. Der Verein bezweckt eine ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung durch sämtliche dieser Lebensphasen sowie eine gegenseitige Stärkung, Vernetzung und Weiterbildung von Frauen und Familien.

Die Kernaufgabe des Hebammen- und Familienzentrums ist es, ein niederschwelliger Primärversorgungsanbieter für Schwangere, deren Partner, für Frauen und (werdende bzw. Jung-) Familien zu sein. Belastungen und (gesundheitliche sowie psychosoziale) Probleme in den Familien sollen frühzeitig erkannt werden. Dadurch können gezielte gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen und Angebote rechtzeitig geplant und angeboten werden. Die im Verein tätigen Hebammen und das gesundheitliche Fachpersonal können hier eine Lotsenfunktion übernehmen und Kontakt zu den jeweils benötigten Angeboten (Workshops, Kurse, Vorträge, Elterngruppen, ...) und frühen Hilfen herstellen.

Durch einen präventiven Primärversorgungsansatz von Frauen, Schwangeren und jungen Familien sollen im Frauen-, Hebammen- und Familienzentrum „Das Storchennest“ die psychische und physische Gesundheit gefördert, die Lebensqualität erhöht sowie die adäquate Versorgung mit medizinischen, gesundheitsfördernden und sozialen Angeboten sowie der Weiterbildung im Bereich der oben angeführten Themenbereiche gesichert werden.

Weiters sollen Frauen in all ihren Lebensphasen speziell in Fragen rund um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützt werden.

Die Vertretung der Mitglieder in allen dem Vereinszweck nicht widersprechenden Angelegenheiten und die umfassende Information der Bevölkerung zählen ebenfalls zum Vereinszweck von „Das Storchennest“.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen

a) Informationsveranstaltungen

b) Einrichtung einer Website (Internetplattform im Sinne einer digitalen Zurverfügungstellung von Informationen) und/oder sonstiger elektronischer Medien

c) Herausgabe von Publikationen und Informationsmaterial

d) Versammlungen und Vernetzungstreffen inkl. Gruppen für werdende Eltern, Eltern mit (Klein-) Kindern und für (Klein-)Kindergruppen – teilweise auch ohne Eltern sowie offene Treffpunkte für Frauen, für Eltern und für Begleitpersonen mit Kindern

e) Werbeveranstaltungen

f) Vorträge, Diskussionen, Workshops, Seminare und Schulungen

g) Wanderungen und Ausflüge

h) Einrichtung einer Bibliothek

i) Feste und Vereinsveranstaltungen

j) Betreiben einer flexiblen Kinderbetreuungsstätte gemäß den entsprechenden Gesetzesbestimmungen

k) Pflege von Verbindungen mit ähnlichen Vereinigungen, Vereinen und Institutionen

l) Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im In- und Ausland

m) Lobbyarbeit für Familien, Kinder und Frauen

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Kostenbeiträge

b) Subventionen und Förderungen

c) Spenden, Sammlungen und Vermächtnisse

d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)

e) Erträge aus der Abhaltung von Veranstaltungen, Kursen und Workshops

f) Erlöse/Einnahmen aus dem Betrieb einer flexiblen Kinderbetreuungsstätte

g) Erlöse aus Festen und Vereinsveranstaltungen

h) Einnahmen aus Sponsoring

i) Erlöse aus erbrachten Leistungen für einzelne Mitglieder und vereinsfremde Personen

j) Werbeeinnahmen bzw. Erlöse aus Inseraten

k) Erträge aus Getränkeautomat / „Kaffeekassa“

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die während eines gesamten Arbeitsjahres aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereines auch durch ihre Mitarbeit verfolgen.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Kosten- und/oder Mitgliedsbeitrags fördern.

4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

5. Fördernde Mitglieder sind solche, die den Verein durch einen höheren Mitgliedsbeitrag

unterstützen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

6. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

7. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

8. Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

9. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

10. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen bzw. statutarischen Vertreter bei den Veranstaltungen des Vereines vertreten.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung mit der der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5. Die Aberkennung der Mitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ihnen steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Des Weiteren sind sie berechtigt, in die Finanzgebarung des Vereines einzusehen.

2. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach allen Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

3. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins sowie Vereinsversammlungen, Ausflügen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie können Vorschläge zur Erreichung des Vereinszweckes einbringen.

4. Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 16) und kann die Geschäftsführung/der Geschäftsführer (§ 15) sein.

§ 9: Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) Verlangen der Rechnungsprüfer

c) schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

binnen drei Wochen nach Einbringung des Antrages stattzufinden. Auf

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s,

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

hat die außerordentliche Generalversammlung binnen vier Wochen stattzufinden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zehn Tage vor dem Termin schriftlich (per Post oder Fax) oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

4. Allfällige Anträge können zu Beginn der Generalversammlung auch mündlich eingereicht werden.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Zu Beginn der Generalversammlung kann der Vorsitzende zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen oder Punkte von der Tagesordnung streichen.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder zur festgesetzten Uhrzeit beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann - in deren/dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter:in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts, Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; sowie Entlastung des Vorstands

b) Bestellung/Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfern und Verein;

d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar dem/der Obmann/Obfrau, dem/der SchriftführerIn und dem/der KassierIn. Der Vorstand kann um maximal fünf Mitglieder erweitert werden, sofern es die Vereinsarbeit im Sinne der Erreichung des Vereinszweckes erfordert. Weiters hat der Vorstand die Möglichkeit, Beiräte/Beirätinnen in den Vorstand zu kooptieren. Zusätzliche Vorstandsmitglieder sowie Beiräte/Beirätinnen sind durch einfachen Vorstandsbeschluss zu kooptieren.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

5. Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/ des Obmanns den Ausschlag.

8. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung ihr/sein Stellvertreter. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Festlegung der Arbeitsweise und aller Aktivitäten des Vereines sowie Koordination der gesamten Vereinstätigkeit

b) Erstellung eines Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses

c) Vorbereitung der Generalversammlung

d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

h) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr sowie der Kosten- und/oder Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder

i) Beauftragung aller Lieferungen und Leistungen

j) Beschluss über die Einbringung von Klagen und Rechtsmittel

k) Beauftragung oder Aufnahme/Kündigung eines Geschäftsführers

l) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

m) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Die Obfrau / Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

2. Der Kassier/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.

3. Für die laufenden Geschäfte des Vereins ist die Obfrau/der Obmann oder ein/e bestellte/r Geschäftsführer:in zeichnungsberechtigt. Erklärungen, die den Verein über die laufende Geschäftsgebahrung hinaus verpflichten, sind von der Obfrau/dem Obmann und seiner/m Stellvertreter:in bzw. der Geschäftsführung, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, die über die laufende Geschäftsgebahrung hinausgehen, von der Obfrau/dem Obmann und der Kassierin/dem Kassier gemeinsam abzugeben und/oder zu unterfertigen.

4. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der Obfrau/des Obmanns sein/e Stellvertreter:in, sofern diese/r in den Vorstand gewählt wurde.

§ 14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung .

§ 15: Geschäftsführung

Der Vorstand kann mit der Geschäftsführung des Vereines eine physische oder juristische Person beauftragen. Der/Die Geschäftsführer:in muss nicht Angestellte/r oder Mitglied des Vereines sein. Er/Sie hat den Verein bzw. das Hebammen- und Familienzentrum zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er/Sie ist für die laufenden Geschäfte alleine zeichnungsberechtigt.

§ 16: Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von fünf Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3. Bei freiwilliger Auflösung des Vereins oder bei Wegfall oder Änderung des bisherigen begünstigten Zwecks oder im Fall der behördlichen Aufhebung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

4. Soweit möglich und erlaubt, muss das verbleibende Vereinsvermögen zu 50% dem Verein „Togtrama- Verein zur Förderung der Jugendkultur in Frohnleiten, ZVR-Zahl 357803586“ und zu 50% dem Verein „KiB children care, Verein rund ums erkrankte Kind, ZVR-Zahl 535600820 “, zufallen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Auflösung die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen gem. §§ 34 ff BAO erfüllt, was durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen ist, übertragen werden.

5. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.